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AGB Lowatschek & Regner KG

I. Vertragsabschluß

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien. Sinngemäß gelten die Bedingungen auch für alle Leistungen wie Service, Montage, Reparatur, etc., soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
  2. Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, dass wir der Bestellung tatsächlich entsprechen.
  3. Bestellungen und Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für abweichende Bedingungen des Bestellers, selbst dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Ungültigkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit anderer Bestimmungen.
  4. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung gebunden. Die Bestellung kann von uns innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Bestellung abgelehnt werden.
  5. Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  6. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche einen Kredit des Käufers bedenklich erscheinen lassen, so können wir Sicherstellung oder Vorauszahlung in voller Höhe des Kaufpreises zuzüglich Nebenkosten verlangen oder vom Kauf zurücktreten.
  7. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

II. Lieferung

  1. Die Lieferfrist wird mit dem Besteller vereinbart und beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem beide Teile über sämtliche Bedingungen der Bestellung einig sind, bei Vereinbarung einer Anzahlung mit deren Eingang.
  2. Der Besteller hat nach entsprechender Nachfristsetzung das Rücktrittsrecht, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 3 (drei) Monate überschritten wird. Umstände der höheren Gewalt berechtigen uns, die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, diese einzustellen oder zu beschränken. Hierzu gehören Umstände wie insbesondere Betriebsstörungen, Währungsänderungen, Materialmangel, Beschränkungen in der Zuteilung und in der Lieferung von Rohstoffen, etc. In diesen Fällen hat der Besteller auch ohne Nachfristsetzung das Rücktrittsrecht, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Monate überschritten wird.
  3. Bei nachträglicher Änderung der Bestellung verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben über Leistung, Betriebskosten, Tragfähigkeit usw. sind annähernd und unverbindlich.
  4. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der zu liefernde Gegenstand und das Aussehen nicht grundlegend geändert werden.

III. Versand

  1. Der Versand erfolgt ohne Gewährleistung für die Wahl der billigsten Versandart auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sobald die Sendung eigenes oder beauftragtes Lager verlässt. Die Ware reist auch auf Gefahr des Empfängers, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt.
  2. Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur auf Wunsch des Bestellers vorgenommen und geht zu seinen Lasten. Für die Durchführung der Versicherung übernehmen wir keine Verantwortung.
  3. Der Besteller ist ferner verpflichtet, bei Weitergabe des gelieferten Produktes zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen und Gefahrenhinweise an den Übernehmer vollständig weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesen vertraut zu machen.

IV. Preise

  1. Unsere Preise gelten rein netto ab Lager, ausschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung, Transport, Betriebsstoffe, Porto, Versicherung und Versandkosten. Im Falle einer vereinbarten Zustellung sind die Preise ohne Auf- bzw. Abladen und Vertragen zu verstehen.
  2. Die Verpackung wird billigst berechnet und geht zu Lasten des Bestellers. Sie braucht von uns nicht zurückgenommen zu werden.
  3. Unsere Preise sind Tagespreise. Erhöhte Herstellungskosten, insbesondere bei Anschlüssen von längerer Dauer, infolge höherer Materialpreise, Lohnerhöhungen und dergleichen berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiserhöhung, wenn diese Änderungen zwischen Auftragsannahme und Lieferung eintreten. Sofern die Preiserhöhung 10% der nach unserem Bestätigungsschreiben vorgesehenen Preise nicht übersteigt, ist eine Nachricht an den Besteller nicht zu geben. Eine weitergehende Preiserhöhung wird von uns an den Besteller ehestmöglich bekanntgegeben, wobei der Besteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten kann. Sein Schweigen gilt als Zustimmung zur Preiserhöhung.

V. Zahlung

  1. Die Zahlung ist, sofern keine anderen Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt wurden, sofort bei Versandbereitschaft, spätestens bei Eingang unserer Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten.
  2. Eine zu leistende Anzahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach  Auftragsbestätigung zu entrichten. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung fällig.
  3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und ausschließlich zahlungshalber unter Berechnung der vollen Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der Kosten für kurzfristige Bankkredite berechnet.
  5. Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber unseren Ansprüchen ist aus geschlossen.
  6. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen andere sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld fällig, selbst wenn ein Wechsel mit späterer Fälligkeit in Zahlung gegeben wurde. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die verkaufte Ware bzw. der Mietgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung auch unserer künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, einen in unserem Eigentum stehenden Gegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung an Dritte zu übereignen. Im Fall der Vermietung des Gegenstandes sind Untervermietung, Weiterverleih und das Überlassen des Gegenstandes an Dritte untersagt.
  3. Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen stehen in unserem Eigentums- und Urheberrechtsvorbehalt, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt für uns. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Forderung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren gekauft wurde oder Teil eines Kaufgegenstandes ist. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz Abtretung solange ermächtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  5. Von einer Verpfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen von Gläubigern hat uns der Besteller unverzüglich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen. Kosten für Maßnahmen, die der Beseitigung des Eingriffs dienen, insbesondere Exekutionseinstellungen und Exzindierungsprozesse, hat der Besteller zu tragen.
  6. Wird ein Restbetrag aus den in B IV 6 genannten Gründen fällig und erfolgt keine sofortige Bezahlung, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich den Standort der Vorbehaltsware bekannt zu geben. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückhaltungsrechtes wieder in unseren Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck Grundstücke und Räume, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten. Alle durch die Wiederinbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Besteller. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers, sind wir berechtigt, die wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware samt Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug sämtlicher Kosten dem Besteller auf seine Restschuld gutgeschrieben. Ein allfälliger Mehrerlös wird dem Besteller ausbezahlt.

VII. Mängelrüge, Haftung

  1. Beanstandungen offenkundiger Mängel können bei Verkauf der Ware binnen 14 Tagen und bei Vermietung der Gegenstände binnen 4 Tagen jeweils nach Erhalt der Lieferung geltend gemacht werden. Sie sind auch bei Lieferung durch Vertreter unmittelbar schriftlich an uns zu melden.
  2. Mängel, die nachweisbar durch schlechtes Material oder durch mangelhafte Arbeit entstanden sind, werden unter der Voraussetzung, dass der Gegenstand vom Besteller oder Dritten nicht verändert wurde, von uns behoben. Es steht uns frei, die mangelhaften Stücke durch neue zu ersetzen oder die Mängel im Lieferwerk oder auf andere Weise beseitigen zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz können nicht erhoben werden. Die Kosten des Transportes gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Der Besteller hat im Falle der Weitergabe des gelieferten Produktes an einen Unternehmer, diesem gegenüber die gesetzliche Produkthaftung für Sachschäden auszuschließen, diesem die Pflicht zur Freizeichnung von Sachschäden im Verhältnis zu weiteren Unternehmern aufzuerlegen und ihn zu einer Übertragung dieser Pflicht auf seine Rechtsnachfolger zu verpflichten. Dies unabhängig von der mit uns vereinbarten Weitergabe des Produktes. Verletzt der Besteller diese Pflicht, so hat er uns im Bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden eines anderen Unternehmers schad- und klaglos zu halten.
  4. Für Waren, die nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Bestellers von uns angefertigt werden, hat uns der Besteller bei Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. Eine Verantwortung bezüglich der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck wird für diese Waren von uns nicht übernommen.

VIII. Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit eines neuen Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit. Diese Gewährleistung übernehmen wir, falls nicht anders vereinbart, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Auslieferung durch den Händler, längstens jedoch für die Dauer von 10 Monaten ab Gefahrenübergang auf den Besteller. Wir erkennen eine Gewährleistungsverpflichtung nur an, wenn uns die ordnungsgemäß ausgefüllte Garantie-Anforderungskarte vorgelegt wird.
  2. Die Gewährleistung umfasst ausschließlich Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, wie insbesondere fehlerhaftes Material oder mangelhafte Ausführung, unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Sofern sich Mängel bei nicht von uns selbst erzeugten Teilen wie Motor, Getriebe, Lager usw. zeigen, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der gegen den Unterlieferanten zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch für Fremderzeugnisse, die von außen nicht als solche erkennbar sind, da sie den Namen der Erzeugerfirma des Kaufgegenstandes tragen.
  3. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt,
    a) wenn Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übermäßige Beanspruchung oder Überladung, Außer achtlassung der Betriebs- und Wartungsanweisungen und durch die Verwendung ungeeigneter oder vorschriftswidriger Betriebsmittel verursacht oder von uns vorgeschriebene oder gesetzliche Überprüfungen nicht eingehalten werden,
    b) wenn ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Veränderungen oder Instandsetzungen des Kaufgegenstandes von fremder Seite vorgenommen oder Teile fremder Herkunft eingebaut werden, und wird von vornherein ausgeschlossen
    c) für sogenannte Verschleißteile wie Ketten, Federn, Riemen, Keilriemen, etc. und bei Verschleiß und Be schädigung des Gegenstandes, wenn dies auf Gewalt oder schuldhafte und unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist sowie
    d) für Neu- und Sonderkonstruktionen oder gebrauchte Gegenstände.
  4. Unsere Haftung setzt die unverzügliche schriftliche Meldung des Mangels voraus. Die beanstandeten Teile sind auf Anforderung fracht- und portofrei einzusenden und werden unentgeltlich nach unserem Ermessen am Verwendungsort oder im Werk repariert oder ab Werk ersetzt. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Bei von uns anerkannten Mängeln ist eine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden ausgeschlossen. Nebenkosten wie Aus- und Einbau, Monteurkosten, Fracht etc. trägt, falls nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, der Besteller. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht in diesem Falle ebenso wenig wie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Besteller.
  5. Die Beseitigung von Mängeln können wir ablehnen, solange der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Wien.
  2. Gerichtsstand für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckverfahren, ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Bei Streitigkeiten gilt die subsidiäre Anwendung des österreichischen Rechtes als vereinbart.
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